Ablaufplan Habilitationsprüfungsverfahren
Ereignis | Erläuterung |
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Eröffnung des Verfahrens |
Die Kandidatin/der Kandidat stellt einen formlosen, schriftlichen Antrag an die Dekanin/den Dekan. Siehe hierzu § 7 Abs. 1 der HabilO. |
Zulassung | Erfolgt durch den Fakultätskonvent. |
Habilitationsauschuss | Der Habilitationsausschuss besteht aus den habilitierten, hauptamtlich tätigen und regelmäßig lehrenden Mitgliedern des Lehrkörpers der Theologischen Fakultät, den bestellten Gutachterinnen und Gutachtern sowie mindestens einem Mitglied einer anderen Fakultät. Siehe hierzu § 10 Abs. 2 der HabilO. |
Gutachter | Die Gutachter werden vom Habilitationsauschuss bestellt. Die Gutachtenfrist beträgt 5 Monate. Siehe hierzu § 13 der HabilO |
Auslagefrist | Die Auslagefrist der schriftlichen Habilitationsleistung beträgt 2 Monate. |
Sitzung Habilitationssausschuss | Aufgrund der vorliegenden Gutachten entscheidet der Habilitationsausschuss über die Annahme der Habilitationsschrift. |
Habilitationsvorlesung | Siehe hier zu § 17 der HabilO. Die Vorlesung entfällt bei Nachweis der didaktischen Befähigung durch erfolgreich durchgeführte Lehre an der CAU. |
Habilitationsvortrag und anschl. Kolloquium | Festlegung des Termins für Vortrag un dKolloquium durch den Habilitationsausschuss, siehe hier § 18 der HabilO. |
Vollzug der Habilitation | Wenn der Habilitationsausschuss die schriftliche und die mündliche Habilitationsleistung angenommen sowie das Fach, für das die Habilitation erfolgt, bestimmt hat, vollzieht die Dekanin oder der Dekan die Habilitation, indem Sie oder er der sich bewerbenden Person die Habilitationsurkunde, in der dieses Fach angegeben werden muss, aushändigt. (Lehrbefähigung) Siehe hierzu § 21 der HabilO. |
Venia Legendi | Der Antrag der Dekanin/des Dekans auf Erteilung der Lehrbefugnis wird an das Präsidium der Universität weitergeleitet. Die von der Präsidentin oder dem Präsidenten unterschriebene Urkunde wird durch die Dekanin oder dem Dekan ausgehändigt. |
Bemerkungen | Das Habilitationsprüfungsverfahren sollte 12 Monate nicht überschreiten. Anstelle des Doktorgrades der Theologie kann der Fakultätskonvent auch einen an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenen anderen Doktorgrad oder eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation anerkennen, sofern ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Theologie nachgewiesen wird. An Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbrachte Prüfungs- und Promotionsleistungen werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. Über die Frage der Gleichwertigkeit entscheidet der Fakultätskonvent. |